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REPUBLIKFLUCHT

§ 213 Ungesetzlicher Grenzübertritt

(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen
Demokratischen Republik passiert oder Bestimmungen
des zeitweiligen Aufenthalts in der Deutschen Demokra-
tischen Republik sowie des Transits durch die Deutsche
Demokratische Republik verletzt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Die Bilder zeigen inszenierte Momente der teils geglück- ten, teils gescheiterten Fluchtversuche, deren Berichte als Vorlage für die authentisch abgebildeten Szenen fungieren.

Motiv 1-6:
- 850 Quadratmeter Stoff, Wind aus Norden.
- 4 Tonnen Stahl, 7 m lang, Elektromotor, flussabwärts.
- 400 Liter Volumen, zwei Kontrollen, freie Fahrt.
- Ein Holzsitz am Seil, 12 Meter über dem Boden.
- 9 Stunden ruhige See, der Kompass zeigt nach Norden.
- Eine Luftmatratze, 14 Stunden gegen die Strömung.

 

 

  • Fotografie: André Hemstedt und Tine Reimer
  • 1. Preis bei der Ausschreibung "Freiheit und Einheit"
    des Bundesministerium des Innern, 2009
    3. Preis bei der Ausschreibung "Geschichts-Codes"
    der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, 2010